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   VG Ansbach, 02.09.2010 - AN 16 K 09.02025   

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https://dejure.org/2010,69781
VG Ansbach, 02.09.2010 - AN 16 K 09.02025 (https://dejure.org/2010,69781)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02.09.2010 - AN 16 K 09.02025 (https://dejure.org/2010,69781)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02. September 2010 - AN 16 K 09.02025 (https://dejure.org/2010,69781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostenpflichtigkeit einer lebensmittelechten Kontrolle nach festgestelltem Verstoß;Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 01.07.1998 - 22 B 98.198

    Zur Trennung zwischen der Maßnahmenebene und der Kostentragungsebene

    Auszug aus VG Ansbach, 02.09.2010 - AN 16 K 09.02025
    Ermessensgrenzen würden erst dann überschritten, wenn ein im Hinblick auf die genannten Effizienz- und Vereinfachungsgesichtspunkte völlig ungeeigneter Gesamtschuldner ausgesucht und andere Gesamtschuldner dabei außer Acht gelassen würden (vgl. BayVGH, U. v. 01.07.1998, 22 B 98.198, BayVBl. 1999, 180; VG Würzburg, U. v. 09.02.2006, W 5 K 05.638).
  • VG Oldenburg, 27.02.2009 - 7 A 5297/06

    Auswahlermessen; Inverkehrbringen; Kosten(Lebensmitteluntersuchung);

    Auszug aus VG Ansbach, 02.09.2010 - AN 16 K 09.02025
    Die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft im Verwaltungskostenrecht bezweckt - wie auch im kommunalen Beitragsrecht - Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht aber Schuldnerschutz mit dem Ergebnis, dass ein subjektives Recht des einzelnen Gesamtschuldners auf Heranziehung anderer Gesamtschuldner nicht besteht und daher selbst eine ermessensfehlerhafte Nichtheranziehung von einzelnen Gesamtschuldnern den herangezogenen Gesamtschuldner nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. VG Oldenburg, U. v. 27.02.2009, 7 A 5297/06).
  • VG Würzburg, 09.02.2006 - W 5 K 05.638
    Auszug aus VG Ansbach, 02.09.2010 - AN 16 K 09.02025
    Ermessensgrenzen würden erst dann überschritten, wenn ein im Hinblick auf die genannten Effizienz- und Vereinfachungsgesichtspunkte völlig ungeeigneter Gesamtschuldner ausgesucht und andere Gesamtschuldner dabei außer Acht gelassen würden (vgl. BayVGH, U. v. 01.07.1998, 22 B 98.198, BayVBl. 1999, 180; VG Würzburg, U. v. 09.02.2006, W 5 K 05.638).
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